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EINREISE

Zur Einreise genügt der Pass oder der Personalauseweis. Der Aufenthalt für Touristen beträgt 90 Tage. Autofährer benötigen einen gültigen Führerschein, eine nationale Zulassung und die internationaleVersiherungskarte (grüne Versicherungskarte).

ZOLL

Zollfrei sind Sachen oder Waren die privaten Zwecken dienen. Radio- und Telefongeräte, Sportausrüstung und professionelle Ausrüstung können eingeführt werden, wenn sie am Grenzübergang korrekt angemeldet werden.

WÄHRUNG

Die nationale Währung ist der Kuna ( die kleinere Währungseinheit ist Lipa; 1 Kuna = 100 Lipa). Geld kann in Banken, Wechselstuben oder beim Postamt nach geltendem Wechselkurs gewechselt werden. Waren oder Dienstleistungen können ausser in Bargeld mit Kredtkarte (American Express, Diners, Eurocard/mastercard, Visa) oder mit Eurocheque ( die man bei einer Bank in Kuna einlösen sollte) bezahlt werden. Ausländische Staatsbürger können, wenn sie das Land verlassen, anhand einer Geldwechselbestätigung die nicht ausgegebenen Kuna nur in Banken in ausländische Währung umtauschen. Kroatische Zahlungsmittel können nur in beschränkter Höhe gemäss den geltenden Vorschriften ein- und ausgeführt werden.

ANMELDUNG DES AUFENTHALTS

Eigentümer von Unterkünften iin Orten mit touristicher Tätigkeit müsssen den Aufenthalt von Gästen bei der touristichen Gemeinschaft des Ortes, der Gemeinde oder Stadt anmelden. Die touristiche Gemeinschaft ist verpflichtet, jedem angemeldeten Gast eine schriftliche Aufenthaltserlaubnis auszustellen. Touristen zahlen eine Aufenthaltsgebühr für jeden Tag des Aufenthalts im Urlaubssort. Kinder bis 12 Jahre zahlen keine Aufenthaltsgebühr, Jugendliche Zwischen 12 und 18 Jahren 50% der Aufenthaltsgebühr.

NAUTISCHER TOURISMUS - VORSCHRIFTEN FÜR AUSLÄNDISCHE TOURISTEN

Der Eigner oder Führer eines Bootes von über 3 m Länge und mit einem Motor über 4 kW muß, unmittelbar nach dem Einlaufen in kroatische Territorialgewässer, sein Einlaufen und den Aufenthalt bei der nächsten zuständigen Hafenbehörde anmelden, sofern er entlang der Küste und zu den Inseln fahren will. Wasserfahrzeuge, die auf dem Landweg eintreffen, können bei jeder belibigen Hafenbehörde angemeldet werden. Der Bootsführer ist verpflichtet, der Polizei alle Person anzumelden, die sich auf dem Boot aufhalten. Ferner müssen der Eigner bzw. Bootsführer alle personen beim zuständigen Tourismusbüro anmelden, die sich auf dem aufhalten, damit die obligatorische Aufenthaltsgebühr erhoben werden kann.

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